Karriere Journal

21.3.2010 Ratgeber / Ratgeber Job / Chef & Co

Was tun, wenn der Chef mit Kündigung droht?

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Wehren Sie sich gegen unberechtigte Kündigungen - Besser: Lassen es nicht zur Kündigungsschutzklage kommen. [21.11.2008]





Es gibt Post, die nichts Gutes verheißt: Ein offizieller Brief des Arbeitgebers etwa. Inhalt: Die Kündigung. Ob allerdings eine vermeintlich schlechte Leistung, das private Internetsurfen am Arbeitsplatz oder das wiederholte Zuspätkommen als Kündigungsgrund ausreichen - darüber sind sich selbst Experten oft nicht einig. In zahlreichen Fällen kann sich daher ein Gang vor den Arbeitsrichter lohnen.

Kommunizieren, um Konflikte zu vermeiden

Besser allerdings ist, es gar nicht bis zur Kündigung kommen zu lassen - und sich in regelmäßigen Abständen beim Vorgesetzten darüber zu informieren, ob die Arbeitsleistung in Ordnung ist. "Nicht jeder Chef ist gleich. Was der eine an Mitdenken dankbar annimmt, empfindet der andere vielleicht als Bevormundung und Besserwisserei", sagt Michael Felser, Rechtsanwalt aus Brühl.

Viele Konflikte entwickelten sich wegen dieser Erwartungen schleichend und vom Arbeitnehmer unbemerkt. "Man sollte nicht warten, bis der Chef explodiert: Regelmäßige Besprechungen über die zu erledigenden Dinge und Fristen helfen dabei, die Erwartungen abzugleichen."

Mündliche Kündigung ist unwirksam

Schwierig sei die Lage allerdings, wenn der oder die Vorgesetzter bei jeder Lappalie die Kündigungskeule schwingt und mit einer Abmahnung oder gar der Entlassung droht. "Bei der Abmahnung sind viele Arbeitsgerichte der Meinung, dass es keine Schwelle gibt", sagt Felser. Ein Vorgesetzter könne also wegen Bagatellen abmahnen. "Wenn aber nach der gelben Karte eine Kündigung auf eine Wiederholung des abgemahnten Verhaltens folgt, prüfen die Arbeitsgerichte die Schwere des Vorwurfs genau. Lappalien haben so am Ende doch keine Chance vor Gericht."

Will sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung wehren, muss er selbst einiges beachten - und darauf schauen, dass der Arbeitgeber sich an die Regeln hält. Das Allerwichtigste ist dabei, dass die Kündigung unterschrieben ist. Außerdem gilt die Schriftform. Die elektronische Form per E-Mail oder SMS ist nicht zulässig. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung kann ein Arbeitnehmer problemlos ignorieren.

Kündigungsschutz gilt nicht für jeden

Weitere Formsache: Einer ordentlichen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen. Zu den Ausnahmen von dieser Regel gehört etwa besonders krasses Fehlverhalten - etwa das Ansteuern pornografischer Internet-Seiten mit dem Arbeitsrechner oder Kriminalität. Begeht der Mitarbeiter eine Straftat, kann dies sogar eine außerordentliche, also fristlose, Kündigung rechtfertigen.

Sieht der Arbeitnehmer eine Kündigung allerdings als nicht rechtens an, muss er innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Entlassung Klage erheben. Gute Chancen, gegen eine Kündigung vorzugehen, hat, wer länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet und die Firma mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Dann nämlich greift das Kündigungsschutzgesetz.

Eine heikle Situation

Ein Arbeitnehmer steht nicht ohne Rechte da - doch gerade, wenn es um die Zufriedenheit eines Vorgesetzten mit der Arbeit seines Teams geht, mangelt es nach Felsers Worten oft an der Kommunikation: "Das Problem ist, dass Arbeitnehmer die zunehmende Unzufriedenheit nicht erkennen und Vorgesetzte diese häufig auch nicht offen und deutlich zeigen oder besser: ansprechen." Beide müssten vor allem eins wollen: Die Verbesserung der Zusammenarbeit.

"Wenn Gespräche mit dem direkten Vorgesetzen partout nicht helfen, kann man sich mit der Bitte um vertrauliche Behandlung an den Vorvorgesetzten, den Chef vom Chef, wenden", rät Felser. Das könne allerdings heikel sein - "denn es heißt nicht umsonst: man liebt den Verrat, aber hasst den Verräter." Möglich ist zudem, den Betriebsrat einzuschalten. Dieser hat vielleicht schon Hinweise auf Probleme oder kann ein im Betrieb möglicherweise bestehendes Verfahren für solche Fälle hinweisen.

Der weite Weg zur Eskalation

Eine schwierige Situation ist zudem der Streit um eine Beleidigung in einem Unternehmen - auch das kann schnell zu einer Klage führen. Auf die Situation kommt es dabei an, auf die Umstände und vor allem auf die Vorgeschichte der zwei Streithähne: "Oft ist die Ursache, dass sich ein Mitarbeiter vom Chef ungerecht behandelt fühlt", sagt Christian Götz, Jurist und Gewerkschaftssekretär der ver.di-Bundesverwaltung. Und das sei keine Lage, die von heute auf morgen entstehe. "Solche Situationen schaukeln sich hoch und eskalieren irgendwann."

Und doch kommt ein Arbeitgeber mit einer Kündigung wegen einer Beleidigung nicht immer durch - schon gar nicht, wenn er sie fristlos ausspricht. Vor Gericht nämlich haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gleichen Chancen. Ein Richter werde versuchen, die Umstände des Falles aufzuklären, sagt Götz.

Es kommt auf den Einzelfall an

Arbeitskollegen könnten im Fall einer Kündigungsschutzklage vor Gericht als Zeugen auftreten. Auch helfen schriftliche Notizen, wenn der Chef etwa einen Ausraster über längere Zeit provoziert. "Bringt einen der Chef täglich zur Weißglut, muss das berücksichtigt werden", sagt Götz. Beachten wird ein Richter auch die Situation, in der die Beleidigung vorgebracht wurde. Eher entschuldbar sei eine Beleidigung, wenn sie im Eifer des Gefechts rausrutscht. Auch wenn Stress oder Produktionsdruck herrsche und die Nerven blank liegen, kann die Schwelle zur Beleidigung und einer nachfolgenden Abmahnung oder Kündigung deutlich höher liegen.

Da die Materie kompliziert ist und selbst Experten gelegentlich unterschiedliche Schlüsse aus den Vorkommnissen ziehen, sollten Kläger einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen -"„am besten, bevor die Abmahnung auf dem Tisch liegt, in jedem Fall vor der Kündigung", sagt Felser. Denn die wenigsten, die gegen eine Kündigung klagen, bekommen den Job wieder. "Im eigenen Interesse sollte man es so weit nie kommen lassen." Die Rechtsschutzversicherer sind allerdings nach seinen Worten kleinlicher geworden bei der Frage, wann ein Anwalt hinzugezogen werden darf. "Dabei hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass schon die Androhung einer Kündigung dazu führt, dass ein Rechtsschutzversicherter einen Anwalt aufsuchen dürfe."

(Verena Wolff / Bild: Digital Vision)


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